Satzung

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „West-Ost-Gesellschaft Tübingen e.V.”
  2. Der Sitz ist in 72072 Tübingen, Lange Gasse 62.
  3. Der Verein wurde am 29.8.2007 unter Nr. 1681 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck: Ziele und Aufgaben

  1. Die Gesellschaft ist weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig. Sie stellt sich die Aufgabe, die Beziehungen und die Verständigung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten in Mittelosteuropa und Osteuropa zu fördern.
  2. Ihre Ziele will die Gesellschaft vor allem durch folgende Initiativen erreichen:
  • durch die Herstellung unmittelbarer Verbindungen zwischen Vertretern und Institutionen des kulturellen, wisssenschaftlichen, technischen, sozialen und sportlichen Lebens Deutschlands und der MOE–Staaten, der GUS, den baltischen und transkaukasischen Staaten;
  • durch Austausch von Informationen in diesen Bereichen;
  • durch eine Verbesserung der Berichterstattung in den Massenmedien;
  • durch die Förderung von west-östlichen Bürger– und Jugendbegegnungen;
  • durch Veranstaltungen, insbesondere Vorträge, Symposien, Ausstellungen, Informations- und Studienreisen;
  • durch die Anregung neuer Städte-Partnerschaften und die intensive Pflege und Entwicklung der bestehenden Partnerschaft mit Petrosawodsk, der Hauptstadt Kareliens (Russland).

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Völkerverständigung, die Unterstützung mild tätiger Projekte und die Förderung der Kultur.
  2. der Verein ist gemeinnützig tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden. Vermögensvorteile aus Mitteln des Vereins dürfen in jedem Fall Mitgliedern nicht zufließen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist der schriftliche Aufnahme-Antrag und die schriftliche Bestätigung durch den Vorstand erforderlich. Freunde und Förderer der Gesellschaft können solche Personen werden, die - ohne Mitglied zu sein – die Gesellschaft ideell und materiell unterstützen wollen.
  2. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung des Mitgliedes. Diese ist schriftlich mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erklären. Sie endet ferner durch Ausschluß gemäß § 5.

§ 5 Mitglieder-Ausschluss

    Der Vorstand kann den Ausschluß eines Mitgliedes beschließen, wenn dieses die Interessen der Gesellschaft schädigt oder seiner Beitrags-Verpflichtung nicht nachkommt. Vor der Beschlußfassung ist das Mitglied zu hören.

§ 6 Einnahmen der Gesellschaft

  1. Die Einnahmen der Gesellschaft bestehen aus
    (a) Beiträgen der Mitglieder,
    (b) Beiträgen der Förderer und Freunde,
    (c) sonstigen Spenden und Zuwendungen.
  2. Die Jahresbeiträge sind jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
  3. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitglieder-Versammlung festgelegt.

§ 7 Organe

    Organe der Gesellschaft sind:
    (a) die Mitglieder-Versammlung,
    (b) der Vorstand.

§ 8 Mitglieder-Versammlung

  1. Die Mitglieder-Versammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie hat im Besonderen folgende Aufgaben :
    (a) Satzungs-Änderungen, (b) Wahl des Vorstandes, (c) Entgegennahme des Geschäfts- und des Kassenberichts.
    (d) Wahl des Kassenprüfers/ der –prüferin,
    (e) alle sonstigen Beschlussfassungen, die der Mitglieder-Versammlung vom Vorstand vorgelegt werden.
  2. Beschlüsse der Mitglieder-Versammlung werden in einem Ergebnis-Protokoll festgehalten, das von dem/der Vorsitzenden oder vom schriftführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  3. Die Mitglieder-Versammlung findet zumindest einmal jährlich statt. Sie ist durch den Vorstand einzuberufen. Die Einberufung hat zumindest 14 Tage vor dem Tag der Versammlung schriftlich zu erfolgen, wobei die Tagesordnungspunkte bekanntzugeben sind.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    (a) dem/ der Vorsitzenden,
    (b) dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden,
    (c) mindestens drei Beisitzern/ -innen.
  2. Zur Vertretung des Vereins im Sinne von § 26 BGB ist der/die Vorsitzende allein berechtigt.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung des laufenden Geschäfts, sowie die Verwaltung der Mittel der Gesellschaft. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
  4. Der Vorstand wird jeweils in der Mitglieder-Versammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

§ 10 Satzungsänderung, Auflösung

  1. Durch Beschluss der Mitglieder-Versammlung gemäß § 9 kann eine Satzungsänderung vorgenommen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  2. Nach Beschluss der Mitglieder-Versammlung gemäß § 9 kann der Verein aufgelöst werden. Auch hierfür ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

GESCHÄFTSSTELLE:

Lange Gasse 62      72072 Tübingen

Tel.07071-38402, Fax 07071-38249

E-mail: wog.tuebingen@t-online.de

www.club-majakowski.de

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht Tübingen Nr. 1681



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